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Anzeige nach § 22 EBV Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen

Gemäß § 22 der Ersatzbaustoffverordnung (EBV) unterliegen die Verwender von mineralischen Ersatzbaustoffen einer Anzeigepflicht. 

Bei der Anzeigepflicht wird grundsätzlich zwischen der Nutzung außerhalb und innerhalb von Wasserschutzgebieten unterschieden:

Außerhalb von Wasserschutz- und Heilquellenschutzgebieten hat der Verwender für ausgewählte Ersatzbaustoffe bzw. deren Gemische einen Einbau ab einem Gesamtvolumen von 250 m³ der Unteren Abfallbehörde anzuzeigen.

Innerhalb von Wasserschutz- und Heilquellenschutzgebieten ist der Einbau aller mineralischen Ersatzbaustoffe mit Ausnahme von: BM-0, BG-0, SKG und GS-0, unabhängig von seiner Einbaumenge anzeigepflichtig.

Hinweis: Werden die Anforderungen an den Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen, sowie die Vorgaben zu den Mindesteinbaumengen nach Ersatzbaustoffverordnung eingehalten, muss keine Erlaubnis nach § 8 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes mehr beantragt werden.

Besteht eine Anzeigepflicht, hat der Verwender des mineralischen Ersatzbaustoffes den Einbau vier Wochen vor Beginn der Baumaßnahme der zuständigen Behörde elektronisch oder schriftlich in Form einer Voranzeige mitzuteilen.

Eine Anzeige ist ganz einfach über dieses Formular (Link zum Online-Formular) möglich.

Für Baumaßnahmen, die einer Voranzeige unterliegen, sind zwei Wochen nach deren Abschluss anhand der zusammengefassten Lieferscheine die tatsächlich eingebauten Mengen und Materialklassen der verwendeten Ersatzbaustoffe als Abschlussanzeige an die Untere Abfallbehörde zu übermitteln. Die Abschlussanzeige lässt sich über dasselbe o.g. Formular erstellen. 

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